3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit › 6. Titel: Schiedsspruch
Art. 387 ZPOWirkungen des Schiedsspruches
Mit der Eröffnung hat der Schiedsspruch die Wirkung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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