Mietzinserhöhung erhalten: anfechten oder akzeptieren?
Eine Erhöhung muss formell korrekt und begründet sein. Ist sie missbräuchlich, kannst du sie kostenlos bei der Schlichtungsbehörde anfechten.

Worum es geht
Eine Vermieterin darf den Mietzins nur auf den nächsten Kündigungstermin erhöhen, und nur mit dem vom Kanton genehmigten Formular und einer Begründung. Das Formular nennt auch, wie du die Erhöhung anfechten kannst.
Ob eine Erhöhung missbräuchlich ist, hängt vom Grund ab: höhere Kosten, Mehrleistungen der Vermieterin, Teuerung oder ein gestiegener Referenzzinssatz sind in der Regel zulässig. Ein übersetzter Ertrag ist es nicht. Das klärt die Schlichtungsbehörde, ohne Gerichtskosten.
Das Wichtigste
- Die Vermieterin muss die Erhöhung auf dem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen, mindestens 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist.Art. 269d OR
- Fehlt das Formular oder die Begründung, oder droht sie gleichzeitig mit der Kündigung, ist die Erhöhung nichtig.Art. 269d OR
- Missbräuchlich ist ein Mietzins, der einen übersetzten Ertrag bringt oder auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruht.Art. 269 OR
- In der Regel zulässig sind etwa höhere Kosten (zum Beispiel ein gestiegener Referenzzinssatz), Mehrleistungen der Vermieterin oder der Ausgleich der Teuerung.Art. 269a OR
- Umgekehrt kannst du schriftlich eine Senkung verlangen, wenn die Kosten sinken, zum Beispiel beim Referenzzinssatz.Art. 270a OR
So hilft dir Kai
- 1Lade das Erhöhungsformular als Foto hoch.
- 2Kai prüft Form, Termin und Begründung und rechnet die Anfechtungsfrist.
- 3Kai schreibt das Gesuch an die Schlichtungsbehörde oder einen Brief an die Vermieterin.
Häufige Fragen
Kostet das Schlichtungsverfahren?
Nein, in Streitigkeiten aus Miete von Wohn- und Geschäftsräumen werden im Schlichtungsverfahren keine Gerichtskosten erhoben. Art. 113 ZPO
Darf mir gekündigt werden, wenn ich anfechte?
Eine Kündigung, weil du deine Rechte geltend machst, ist anfechtbar. Hat die Vermieterin im Verfahren weitgehend verloren, gilt danach eine Sperrfrist von drei Jahren. Art. 271a OR
Kann ich auch den Anfangsmietzins anfechten?
Ja, innert 30 Tagen nach Übernahme der Wohnung, unter bestimmten Voraussetzungen. Art. 270 OR
Alle Fundstellen geprüft gegen den Gesetzestext der amtlichen Sammlung (Fedlex), Stand . Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Kai ist kein Anwalt.
